Rechtsanwälte Küttner, Dr. Winkler und Lucas

Schadenersatzrecht: Verlust eines zur Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Ein Mieter kann Schadenersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schulden, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel beim Auszug nicht zurückgibt.

Das bestätigte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der eine Eigentumswohnung angemietet hatte. Nach Ende des Mietverhältnisses gab er nur einen der beiden erhaltenen Wohnungsschlüssel zurück. Der Vermieter informierte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hierüber. Diese verlangte daraufhin vom Vermieter einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.468 EUR, um aus Sicherheitsgründen die Schließanlage auszutauschen. Der Austausch sollte nach Zahlungseingang beauftragt werden. Der Vermieter hat den verlangten Betrag nicht gezahlt. Die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Vermieter verlangt nun vom Mieter, 1.367,32 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Dabei hat er dessen Mietkautionsguthaben bereits abgezogen.

Das Landgericht hat den Mieter verurteilt. Er habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Vermieter sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden. Dieser umfasse die Kosten der Erneuerung der Schließanlage. Diese sei aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn der Geschädigte könne nach dem Gesetz bei Beschädigung einer Sache Schadenersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Der BGH bestätigte zwar eine Schadenersatzpflicht des Mieters für die Kosten des Austausches der Schließanlage, wenn er einen hierzu gehörenden Schlüssel verloren hat und der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Allerdings sahen die Richter im vorliegenden Fall noch keinen Vermögensschaden beim Vermieter. Dieser liege erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehle es hier. Die Klage wurde daher abgewiesen (BGH, VIII ZR 205/13).

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