Rechtsanwälte Küttner, Dr. Winkler und Lucas

BAB: Kein Augenblicksversagen bei Wechselverkehrszeichenanlage

 

Ein Autofahrer kann sich in der Regel nicht auf ein sogenanntes Augenblicksversagen berufen,

wenn er auf einer Bundesautobahn die angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit

überschreitet, die durch eine sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte

Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt wird.

 

Das hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden. Nach Ansicht des Richters habe der Betroffene

das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen. Das beweise der Umstand, dass er über eine

längere Zeitspanne das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen hat. Aus diesem Grund könne

nicht von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit des Betroffenen im Sinne eines Augenblicksversagens

ausgegangen werden.

 

Amtsgericht Helmstedt, Urteil vom 11.8.2016, 15 OWi 912 Js 19328/16,

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