BAB: Kein Augenblicksversagen bei Wechselverkehrszeichenanlage
Ein Autofahrer kann sich in der Regel nicht auf ein sogenanntes Augenblicksversagen berufen,
wenn er auf einer Bundesautobahn die angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschreitet, die durch eine sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte
Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt wird.
Das hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden. Nach Ansicht des Richters habe der Betroffene
das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen. Das beweise der Umstand, dass er über eine
längere Zeitspanne das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen hat. Aus diesem Grund könne
nicht von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit des Betroffenen im Sinne eines Augenblicksversagens
ausgegangen werden.
Amtsgericht Helmstedt, Urteil vom 11.8.2016, 15 OWi 912 Js 19328/16,