Taubenfüttern aus dem Wohnungsfenster: Vermieter kann außerordentlich kündigen
Ein Vermieter darf das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Mieter trotz
mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht
einstellt.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Nürnberg. Nachdem der Mieter mehrfach täglich aus
seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte
ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Mieter setzte das Füttern der
Tauben jedoch fort. Darum kündigte der Vermieter schließlich das Mietverhältnis außerordentlich.
Das Amtsgericht hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters, der an sieben
Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine er
hebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis
durch außerordentliche Kündigung beenden durfte. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme
davon überzeugt, dass der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen
nachhaltig gestört habe. Auch Nachbarn waren bereits an den Vermieter herangetreten und
hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Mieter reagierte trotz
zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des
Vermieters nicht. Darum durfte dieser außerordentlich kündigen.
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.4.2016, 14 C 7772/15