Rechtsanwälte Küttner, Dr. Winkler und Lucas

Taubenfüttern aus dem Wohnungsfenster: Vermieter kann außerordentlich kündigen

 

Ein Vermieter darf das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Mieter trotz

mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht

einstellt.

 

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Nürnberg. Nachdem der Mieter mehrfach täglich aus

seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte

ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Mieter setzte das Füttern der

Tauben jedoch fort. Darum kündigte der Vermieter schließlich das Mietverhältnis außerordentlich.

Das Amtsgericht hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters, der an sieben

Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine er

hebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis

durch außerordentliche Kündigung beenden durfte. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme

davon überzeugt, dass der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen

nachhaltig gestört habe. Auch Nachbarn waren bereits an den Vermieter herangetreten und

hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Mieter reagierte trotz

zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des

Vermieters nicht. Darum durfte dieser außerordentlich kündigen.

  

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.4.2016, 14 C 7772/15

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