Nachbarrecht: Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden
Nachbarn müssen den von einer Seilbahn auf einem
Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im
Fall einer Frau entschieden, deren Wohnung an einen Kinderspielplatz angrenzt.
Dort befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu
dem Balkon der von der Frau bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Frau hält
die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und
verlangt deren Beseitigung. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts stelle die Seilbahn auf dem
benachbarten Kinderspielplatz für die Klägerin keine schädliche
Umwelteinwirkung dar. Sie sei nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
vielmehr verpflichtet, die Lärmbeeinträchtigungen zu dulden. Nach dem BImSchG
sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder
hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese
Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern
unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden
Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen
Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in
die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf
kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der
Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im
Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der
Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht
rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der
Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14
Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung
getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandorts sei aufgrund der räumlichen
Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts
dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen
schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende
Lärmbeeinträchtigung ausginge (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10301/12.OVG).